Mandat / Erfahrung

Sexueller Missbrauch als Arbeitsunfall

Arbeitgeber Unfallversicherung Arbeitsunfall
Arbeitgeber Unfallversicherung Haftungsprivileg Regress
Arbeitgeber Unfallversicherungsrecht Haftungsprivileg Regress
Sozialrecht für Arbeitgeber
Ehrenamt
Missbrauch

Dr. Isabel Nazari Golpayegani

Position
Partner
(Rechtsanwalt / Rechtsanwältin)
maat Rechtsanwälte

München, Deutschland

Englisch, Deutsch

20-99

Verfügbarkeit
Verfügbar

Mandant

Beschreibung:
kirchliche Auftraggeber
Branche:
Andere
Land:
Deutschland
Unternehmensgröße:
Groß (>1000 Mitarbeiter)

Mandatsbeschreibung

Rechtsgebiete:
Sozialrecht
Rechtsordnung:
Deutschland
Mandatstyp:
Konkrete Beratung
Art der Leistung:
Beratung
Jahr:
2024
Rolle:
Allein beratender Anwalt

Beschreibung

Sexueller Missbrauch in den Kirchen und in Sportvereinen ist ein Thema, das zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist. Weniger bekannt ist, dass sexueller Missbrauch und sonstige Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, die sich ehrenamtlich engagieren oder als Schüler, in der Kindertagesbetreuung oder als Rehabilitanden in Krankenhäusern oder Kurkliniken Opfer von Übergriffen werden, als "Arbeitsunfälle" Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung sein können. Vor allem die VBG fordert inzwischen aktiv zur Meldung von möglichen Arbeitsunfällen auf - auch aus der Vergangenheit - und bietet Betroffenen umfangreiche Informationen sowie Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen. Für die kirchlichen Träger, aber ebenso Schulen, Sportvereine etc., bedeutet die Anzeige eines ggf. auch länger zurückliegenden Missbrauchsfalls also eine Verpflichtung auch dazu, die Angelegenheit unter unfallversicherungsrechtlichen Aspekten zu prüfen und ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unfallanzeige beim zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung nachzukommen und an der weiteren Aufklärung mitzuwirken. Darüber hinaus stellen sich Fragen nach einer etwaigen Regresspflicht

Wir haben im Rahmen mehrerer Mandate kirchliche Träger bei der Identifikation möglicher Meldefälle und im weiteren Verfahren beraten. Dazu gehörte auch die Vorbereitung der vorzunehmenden Meldungen in dem von der VBG speziell für die Missbrauchsfälle in den Kirchen angepassten Verfahren, die datenschutzrechtliche Absicherung und Begleitung der Unfallanzeigen und weiteren Mitwirkung sowie die Beratung zur Abgrenzung, welche Vorfälle zeitlich und im Zusammenhang mit welcher versicherten Tätigkeit einen möglichen Versicherungsfall bilden können und welche Informationen insoweit für die Unfallversicherungsträger relevant sind. Im Zusammenhang mit denkbaren Regressforderungen kommt es weiterhin auch darauf an, die Beteiligung am unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären und ggf. die Richtigkeit von Bescheiden sowie Verjährungsfragen zu prüfen. In vielen Fällen hat sich gezeigt, dass die in Missbrauchsfällen ergehenden Bescheide mit der Rechtsprechung zu sog. Gewaltfällen und den Anforderungen an einen rechtlich wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sowie der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität nicht übereinstimmen. Nicht selten passieren in den sog. Altfällen auch Fehler in der Anwendung des zum jeweiligen Unfallzeitpunkt geltenden Rechts und in der Beurteilung von Rückwirkungs- und Verjährungsregeln. 

Mit unserer Erfahrung und als Spezialisten für das Sozialversicherungsrecht auf Arbeitgeber- bzw. Unternehmerseite sind wir Ansprechpartner für alle Träger und Einrichtungen sowohl der Kirchen als auch im Bereich der kommunalen und freigemeinnützigen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen, für Sport- und sonstige Vereine sowie sonstige Organisationen.      

Zusätzliche Informationen

Diese Seite beschreibt ein Mandat, einen Fall oder andere Erfahrung eines Anwalts oder einer Anwältin. Diei beschriebene Mandatserfahrung kann auch aus Tätigkeiten bei vorherigen Kanzleien herrühren.