Mandat / Erfahrung

Gutachten zur betriebsverfassungsrechtlichen Gremienzuständigkeit und Reichweite der Mitbestimmung

Betriebsverfassungsrecht
Mitbestimmung
Gesamtbetriebsrat
Zuständigkeitsabgrenzung nach § 50 BetrVG

Dr. Isabel Nazari Golpayegani

Position
Partner
(Rechtsanwalt / Rechtsanwältin)
maat Rechtsanwälte

München, Deutschland

Englisch, Deutsch

20-99

Verfügbarkeit
Verfügbar

Mandant

Beschreibung:
Großer Träger von Kinder- und Jugendhilfen
Branche:
nichtstaatliche Organisation (NGO)
Land:
Deutschland
Unternehmensgröße:
Groß (>1000 Mitarbeiter)

Mandatsbeschreibung

Rechtsgebiete:
Arbeitsrecht
Rechtsordnung:
Deutschland
Mandatstyp:
Konkrete Beratung
Art der Leistung:
Beratung
Jahr:
2023
Rolle:
Allein beratender Anwalt
Leistungsumfang:
10 - 50 Stunden

Beschreibung

Der Mandant ist als einer der größten Träger von Einrichtungen der ambulanten und stationären Kinder- und Jugendhilfe bekannt, Mitarbeitervertretungen nach dem BetrVG sind auf betrieblicher Ebene sowie überbetrieblich in Form eines Gesamtbetriebsrats eingerichtet. 

Beauftragt war eine gutachterliche Stellungnahme zur Reichweite der Mitbestimmung im Zusammenhang mit der unternehmensweiten Einführung einer Software. Beurteilt werden sollte, ob und inwieweit dafür der Gesamtbetriebsrat des mit zahlreichen Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet tätigen Trägers zuständig ist und welche Beteiligungsrechte daneben bzw. im Rahmen einer abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung den örtlichen Betriebsräten zustehen können.

Interessant war an diesem Mandat, dass die Beauftragung, Festlegung der konkreten Fragestellung und Beantwortung von Rückfragen zwischen der Arbeitgeberseite und den Arbeitnehmervertretungen abgestimmt erfolgte - ein schönes Beispiel dafür, wie im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit die Klärung streitiger Punkte zunächst ohne Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts versucht werden kann.       

Zusätzliche Informationen

Diese Seite beschreibt ein Mandat, einen Fall oder andere Erfahrung eines Anwalts oder einer Anwältin. Diei beschriebene Mandatserfahrung kann auch aus Tätigkeiten bei vorherigen Kanzleien herrühren.