Matter / Experience

Fachübungsleiter - Ausgestaltung als rein ideelle Tätigkeit (weder selbständig noch abhängig beschäftigt)

Arbeitgeber Sozialversicherungsrecht Statusfeststellung Gruppenfeststellung
Arbeitgeber Unfallversicherung Arbeitsunfall
Arbeits- und Sozialverwaltungsrecht

Dr. Isabel Nazari Golpayegani

Position
Partner
(Lawyer)
maat Rechtsanwälte

München, Germany

English, German

20-99

You current availability
Available

Client Information

Description:
zwei große Breitensportvereine
Branch:
nichtstaatliche Organisation (NGO)
Country:
Deutschland
Company Size:
Mittel (100-1000 Mitarbeiter)

Matter Details

Practice Area:
Arbeitsrecht
Sozialrecht
Jurisdiction:
Deutschland
Matter Type:
Konkrete Beratung
Type of service:
Verträge
Year:
2024
Role:
Allein beratender Anwalt
Work scope:
51 - 250 Stunden

Description

Für zwei Vereine, die beide zu einem der größten Sportfachverbände Deutschlands gehören und als Mitglieder des DOSB sowie des BSLV zahlreiche Fachübungsleiter nach den dafür geltenden Regelwerken beschäftigen, wurden die Verträge für die nicht im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen eingesetzten Übungsleiter neu gestaltet.

Die Zielsetzung bestand darin, Vertragsverhältnisse zu schaffen, die trotz pauschaler Aufwandsentschädigung den rein ideellen und ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit abbilden und daher nicht unter das Arbeitsrecht fallen (insbesondere die Arbeitszeitbeschränkungen und -erfassungspflichten) und zudem keine lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen auslösen, selbst wo - und dies stellte eine besondere Herausforderung dar - die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG in gewissen Grenzen überschritten werden. Hintergrund ist, dass bis zur Grenze von 3.000,- € pro Kalenderjahr zwar die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag gemeinnütziger Organisationen lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben, aber dieser Freibetrag gilt pro Person (für alle unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Aufwandsentschädigungen), so dass gerade die aus idealistischen Motiven heraus besonders engagierten Mitglieder, die sich nicht selten für mehrere gemeinnützige Zwecksetzungen einsetzen, diesen häufig bereits anderweitig "verbrauchen". Hinzu trat, dass sich Geltung des Arbeitszeitrechts und zahlreicher arbeitsrechtlicher Vorgaben für diese im Outdoor-Sportbereich tätigen Übungsleiter kaum abbilden hätte lassen und selbst ohne Lohnsteuer- bzw. Beitragspflicht schon der Aufwand für Meldeverfahren enorm wäre.

Im Rahmen einer umfangreichen Abstimmung zu den tatsächlichen Verhältnissen, Abläufen und den Bedarfen auch aus Sicht der Fachübungsleiter selbst wurden neue Vertragsmuster entwickelt, zu denen uns im Rahmen von Lohnsteueranrufungsauskunfts- und Muster-Statusfeststellungsverfahren im Ergebnis vom zuständigen Finanzamt und von der DRV Bund bestätigt wurde, dass die Tätigkeit trotz pauschaler Aufwandsentschädigung - auch bei Überschreitung des Freibetrags in den vertraglich vorgezeichneten Grenzen - unentgeltlich ausgeübt werde und daher weder als abhängige Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung noch als selbständige Tätigkeit anzusehen sei. Nachdem es nur sehr wenige Entscheidungen zu einem ehrenamtlichen und rein ideellen Engagement gibt, bei denen dies trotz Überschreitung des Steuerfreibetrages für Aufwandsentschädigungen anerkannt wurde, war es ein ganz besonderer Erfolg, dass diese Feststellungen sogar bereits im behördlichen Verfahren und ohne Inanspruchnahme der Gerichte erreicht wurden.

Begleitet haben wir im Nachgang auch die Klärung der unfallversicherungsrechtlichen Absicherung, die ohne Vorliegen abhängiger Beschäftigung an andere Versicherungstatbestände der Gesetzlichen Unfallversicherung anknüpfen musste.  

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