Matter / Experience

Selbständigkeit eines Zeitschriften-Chefredakteurs

Statusfeststellung
Scheinselbständigkeit
freier Journalismus
freie Mitarbeit in Presse- und Verlagswesen

Dr. Isabel Nazari Golpayegani

Position
Partner
(Lawyer)
maat Rechtsanwälte

München, Germany

English, German

20-99

You current availability
Available

Client Information

Description:
Verlag (Bücher und Zeitschriften)
Branch:
Medien
Country:
Deutschland
Company Size:
Mittel (100-1000 Mitarbeiter)

Matter Details

Practice Area:
Sozialrecht
Jurisdiction:
Deutschland
Matter Type:
Konkrete Beratung
Type of service:
Streitbeilegung
Counterparty / target:
DRV Bund
Year:
2022
Role:
Mitglied in beratendem Anwaltsteam

Description

Der Mandant gehört zu den renommiertesten Verlagen für Belletristik und Fachliteratur. Nach der Trennung von einem Zeitschriften-Chefredakteur stellte dieser in Frage, ob das als freie Mitarbeit ausgestaltete Vertragsverhältnis nicht ein kündigungsgeschütztes und sozialversicherungspflichtiges Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis gewesen sei (Scheinselbständigkeit). Hintergrund war, dass er das Format ursprünglich konzipiert und selbst mit ins Leben gerufen hatte, aber erst nach einer Zeit als angestellter Chefredakteur und Aufkommen wirtschaftlich bedingter Einflussnahmen des Verlags in die freie Mitarbeit gewechselt war, um als selbständiger Chefredakteur ein neues Konzept für die Zeitschrift mit inhaltlicher Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Verlag zu verwirklichen. 

Notwendig ist, schon aus produktionstechnischen und presserechtlichen Gründen, die selbständige Chefredaktion einer vom Verlag herausgegebenen Zeitschrift mit einem Zusammenwirken verbunden, das einige der eingeführten Kriterien für eine Eingliederung in den Verlag erfüllt. Dennoch erkannten die Arbeitsgerichtsbarkeit und - entgegen der Feststellung abhängiger Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren - das Sozialgericht auf eine selbständige Tätigkeit. Entscheidend dabei war unsere Argumentation, dass die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung bei den sog. programmgestaltenden Mitarbeitern auch für Journalisten zu gelten hat und zur Aufrechterhaltung von Rundfunk- und Pressefreiheit durch die Möglichkeit von freiem Journalismus solche Indizien bei der Beurteilung von Vertragsverhältnissen außer Betracht zu bleiben haben, die sachnotwendig mit den Aufgaben eines Chefredakteurs und den Abläufen einer Zeitschriftenherstellung verbunden sind und bei deren Anwendung eine selbständige Wahrnehmung einer Chefredaktion gar nicht mehr möglich wäre. 

Obwohl bislang nur sehr wenige Entscheidungen zum Status von Journalisten unter Anwendung dieser Rechtsprechung vorliegen,  konnten mit dieser Argumentation obsiegende Urteile vor dem Arbeits- und dem Sozialgericht erwirkt werden. Aufgrund der hohen Bedeutung der bislang für den Medienbereich noch unzureichend ausdifferenzierten Rechtsprechung hat die DRV Bund Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, das Verfahren läuft noch.     

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